Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 47 Genehmigung des Familiengerichts

Stand: 06.02.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/47#abs-1 (1) Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn

1.
die in § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
2.
kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.

§ 46 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/47#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/47#abs-3 (3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.

§ 46 § 48