Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 44i Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten

Stand: 06.02.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44i#abs-1 (1) Die aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtete Person kann Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Wege einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozessordnung insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44i#abs-2 (2) Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte.

§ 44h § 44j