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§ 44i IntFamRVG — Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Stand: 06.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtete Person kann Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Wege einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozessordnung insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.

(2) Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte.