Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 17 Zustellungsbevollmächtigter

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.

§ 16 § 18