Gesetze / Installateur- und Heizungsbauermeisterverordnung
InstallateurHeizungsbauerMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/2#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/2#abs-2 (2) Dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet, die sich auf Anlagen und Systeme für die Versorgung mit und die Entsorgung von Gas, Wasser, Luft, Wärme sowie sonstige Energien und Medien, einschließlich sanitärer Einrichtungen, beziehen: