Gesetze / Installateur- und Heizungsbauermeisterverordnung

InstallateurHeizungsbauerMstrV

§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/3#abs-1 (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/3#abs-2 (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/3#abs-3 (3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/3#abs-4 (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 2 § 4