Gesetze / Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
InsoKostV§ 2 Bemessung der Pauschale
Stand: 10.06.2019
Als Pauschale sind die Beträge, die die Bundesagentur für Arbeit für Insolvenzgeld und für die Beiträge nach § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, im jeweiligen Kalendermonat mit dem von der Deutschen Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durchschnittlichen Zinssatz für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Laufzeit bis zu einem Jahr im Neugeschäft der deutschen Banken zu verzinsen; als Zinssatz für die Monate Januar bis Juni des Jahres, in dem die Umlage durchgeführt wird, gilt der für den Monat Januar dieses Jahres vorläufige Zinssatz. Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen Buchung an bis zur Erstattung durch den Unfallversicherungsträger zu zahlen. Erfolgt die Erstattung nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro, gilt als letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe des Überweisungsträgers an das Geldinstitut. Zahlungen der Unfallversicherungsträger sind zunächst auf die zu verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten anzurechnen.
Änderungsverlauf
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. I S. 2854
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28.05.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2004 I S. 1045
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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