§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Stand: 10.06.2019
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 322 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.09.2025 – IX ZA 18/24Anfechtung eines Vermächtnisses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 – 12 U 14/24Zitiert von 2
- AG Hamm, 26.09.2008 – 17 C 142/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.