§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- LG Frankfurt am Main, 10.09.2013 – 3-09 O 96/13
- OLG Frankfurt am Main, 01.10.2013 – 5 U 145/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/238a#abs-1 (1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/238a#abs-2 (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.