Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/238a#abs-1 (1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/238a#abs-2 (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 238 § 238b