§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/238a#abs-1 (1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/238a#abs-2 (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 238a InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Frankfurt am Main, 10.09.2013 – 3-09 O 96/13
- OLG Frankfurt am Main, 01.10.2013 – 5 U 145/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 238a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.