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# § 13a InnAusV — Erstattung von Sicherheiten

Innovationsausschreibungsverordnung  
Stand: 25.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

- 1. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder

- 2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.

(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

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Zitiervorschlag: § 13a InnAusV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/13a

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