Gesetze / Landesrecht Sachsen / Inklusionszuweisungsverordnung

InklZuwVO

§ 3 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InklZuwVO/3#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde setzt die Zuweisung für die Schulträger bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres auf Basis der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 2 Absatz 2 durch Bescheid fest. Einer Antragstellung bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InklZuwVO/3#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde zahlt die Zuweisung bis zum 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InklZuwVO/3#abs-3 (3) Die Verwendung der Zuweisung ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InklZuwVO/3#abs-4 (4) Der Zuweisungsempfänger hat für die Zuweisungen nach dieser Verordnung ein gesondertes Sachkonto einzurichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InklZuwVO/3#abs-5 (5) Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch Vorlage des Auszugs des in Absatz 4 genannten Sachkontos. Die Vorlage erfolgt nach Abforderung durch die Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InklZuwVO/3#abs-6 (6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 erfolgen die Festsetzung und die Auszahlung der Zuweisungen im Jahr 2019 bis zum 31. Juli 2019.

§ 2 § 4