Gesetze / Landesrecht Sachsen / Inklusionszuweisungsverordnung

InklZuwVO

§ 2 Berechnung der Zuweisungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InklZuwVO/2#abs-1 (1) Die Höhe der Zuweisung je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in inklusiver Unterrichtung ergibt sich, indem die Verteilungsmasse durch die Gesamtzahl der betreffenden Schüler geteilt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InklZuwVO/2#abs-2 (2) Verteilungsmasse sind die Haushaltsmittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen, um die inklusive Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Sachausstattung zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InklZuwVO/2#abs-3 (3) Für die Ermittlung der Anzahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden die Erhebungen der amtlichen Schulstatistik des der Zuweisung jeweils vorangegangenen Schuljahres herangezogen.

§ 1 § 3