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§ 3 InklZuwVO (Sachsen) — Verfahren

Inklusionszuweisungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulaufsichtsbehörde setzt die Zuweisung für die Schulträger bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres auf Basis der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 2 Absatz 2 durch Bescheid fest. Einer Antragstellung bedarf es nicht.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde zahlt die Zuweisung bis zum 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres aus.

(3) Die Verwendung der Zuweisung ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden.

(4) Der Zuweisungsempfänger hat für die Zuweisungen nach dieser Verordnung ein gesondertes Sachkonto einzurichten.

(5) Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch Vorlage des Auszugs des in Absatz 4 genannten Sachkontos. Die Vorlage erfolgt nach Abforderung durch die Schulaufsichtsbehörde.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 erfolgen die Festsetzung und die Auszahlung der Zuweisungen im Jahr 2019 bis zum 31. Juli 2019.