Gesetze / Landesrecht Sachsen / Inklusionszuweisungsverordnung

InklZuwVO

§ 1 Zweckbestimmung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Öffentliche Träger der Grund- und Oberschulen, der Gymnasien sowie der Beruflichen Schulzentren erhalten nach Maßgabe dieser Verordnung jährliche pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen, um die inklusive Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Sachausstattung zu unterstützen.

§ 2