(1) Die Höhe der Zuweisung je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in inklusiver Unterrichtung ergibt sich, indem die Verteilungsmasse durch die Gesamtzahl der betreffenden Schüler geteilt wird.
(2) Verteilungsmasse sind die Haushaltsmittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen, um die inklusive Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Sachausstattung zu unterstützen.
(3) Für die Ermittlung der Anzahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden die Erhebungen der amtlichen Schulstatistik des der Zuweisung jeweils vorangegangenen Schuljahres herangezogen.