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§ 4 InfrGG — Sitz der Gesellschaft, Tochtergesellschaften

Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist Berlin.

(2) Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfsgerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften einrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bundes stehen. Die Beteiligung Dritter an den Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen.