Gesetze / Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz
InfrGG§ 3 Vertretung des Gesellschafters
In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.