Gesetze / Infrastrukturabgabengesetz
InfrAG§ 2 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/2#abs-1 (1) Die Infrastrukturabgabe ist nicht zu entrichten für die Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 mit
Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 ist, dass die Kraftfahrzeuge äußerlich als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis d und Nummer 9 ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird. Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12 gilt auch für Kraftfahrzeuge, die im Ausland auf Halter zugelassen sind, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig mit ihrem Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland begeben und die nachweisen können, dass sie hilflos, blind, gehörlos, außergewöhnlich gehbehindert oder infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, sowie für Kraftfahrzeuge, die für Personen zugelassen sind, die die Voraussetzungen des § 17 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/2#abs-2 (2) Soweit für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Absatz 1 durch die für das Erheben der Infrastrukturabgabe nach § 4 Absatz 1 zuständige Behörde (Infrastrukturabgabebehörde) festgestellt ist, ist dies vom Kraftfahrt-Bundesamt im Infrastrukturabgaberegister nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 von Amts wegen einzutragen. Halter von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen können bei der Infrastrukturabgabebehörde beantragen, dass das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Absatzes 1 festgestellt und vom Kraftfahrt-Bundesamt in das Infrastrukturabgaberegister nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eingetragen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/2#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Abgabenpflicht abweichend von § 1 Absatz 2 auch für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Ausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/2#abs-4 (4) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe auch für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, auf Abschnitten von Bundesstraßen besteht, ist in geeigneter Weise auf die Abgabenpflicht des jeweiligen abgabenpflichtigen Abschnitts hinzuweisen.