Gesetze / Infrastrukturabgabengesetz
InfrAG§ 1 Infrastrukturabgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/1#abs-1 (1) Für die Benutzung der Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit
ist eine Abgabe zu entrichten (Infrastrukturabgabe).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/1#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Benutzung von Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Bundesstraßen) mit in Absatz 1 bezeichneten Kraftfahrzeugen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, keine Infrastrukturabgabe zu entrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/1#abs-3 (3) Die Infrastrukturabgabe nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes erhoben wird.