(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
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(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.