Gesetze / Informationselektronikerausbildungsverordnung

InfoElekAusbV

§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf

Stand: 01.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine technische Problemanalyse durchzuführen,
2.
unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
3.
elektro-, informations- und kommunikationstechnische Komponenten und Software auszuwählen und
4.
schematische Pläne und Montagepläne anzupassen und Anwendungssoftware zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/12#abs-2 (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 11 § 13