Gesetze / Informationselektronikerausbildungsverordnung
InfoElekAusbV§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,
2.
funktionelle Zusammenhänge in Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik zu analysieren, Diagnosesysteme anzuwenden, Programme zu analysieren und zu ändern und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,
3.
Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten, Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/13#abs-2 (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.