Gesetze / Informationselektronikerausbildungsverordnung
InfoElekAusbV§ 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/11#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/11#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/11#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 16 Stunden, davon entfallen auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten.