Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
IndMetMeistV 1997§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsteile "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten. Für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch ist jeweils eine Note aus den Punktebewertungen der Leistungen zu bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ausreichende Leistungen erbracht hat und die bestandene Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus dem die im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erzielte Note, die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse ist im Zeugnis einzutragen.
Änderungsverlauf
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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29.07.2002 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2002 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2002 I S. 2904
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