Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
IndMetMeistV 1997§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich "Rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll er die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Er soll Unternehmensformen darstellen können sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Prüfungsbereich "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Er soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Er soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Prüfungsbereich "Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Prüfungsbereich "Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/4?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, pro Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/4?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Änderungsverlauf
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29.07.2002 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2002 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2002 I S. 2904
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.