Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
IndMetMeistV 1997§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/3#abs-1 (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/3#abs-2 (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/3#abs-3 (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 3 haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/3#abs-4 (4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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23.07.2010 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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29.07.2002 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2002 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2002 I S. 2904
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