Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)

IndMIsoPrV

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 25.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMIsoPrV/7#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMIsoPrV/7#abs-2 (2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsfächer „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ einzeln zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndMIsoPrV/7#abs-3 (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils sind die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung einzeln zu bewerten. Aus beiden Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die schriftliche Prüfung mit einem Drittel und
2.
die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln.

Das Ergebnis ist die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndMIsoPrV/7#abs-4 (4) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ sowie der zusammengefassten Bewertung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ wird als Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IndMIsoPrV/7#abs-5 (5) Im fachrichtungsspezifischen Teil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 und
2.
die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

§ 6 § 8