Gesetze / Investitionsvorranggesetz

InVorG

§ 17 Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/17#abs-1 (1) Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/17#abs-2 (2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsberechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz erforderlich sind.

§ 16 § 18