Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 17 Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 06.07.2001 – V ZR 82/00Zitiert von 5
1 Entscheidung zu § 17 InVorG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/17#abs-1 (1) Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/17#abs-2 (2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsberechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz erforderlich sind.