Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 10 Grundsatz der Modellkonformität
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/10#abs-1 (1) Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonformität). Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche Modellbeschreibung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/10#abs-2 (2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich solche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor, die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden sind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3093/24Zitiert von 3
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