Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 10 Grundsatz der Modellkonformität
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3154/22
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3093/24Zitiert von 3
- FG Köln, 07.09.2016 – 5 K 925/08Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 – OVG 10 B 26/23
- VG Berlin, 07.12.2022 – 13 K 150/16
- VG Berlin, 24.11.2022 – 13 K 300/19
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 24.11.2022 – 13 K 223/17Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.11.2022 – 13 K 493.17
- VG Berlin, 24.11.2022 – 13 K 383.18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/10#abs-1 (1) Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonformität). Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche Modellbeschreibung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/10#abs-2 (2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich solche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor, die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden sind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist.