Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 52 Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/52#abs-1 (1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks ist der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/52#abs-2 (2) Der finanzmathematische Wert des Erbbaugrundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
Bei einer über die Restlaufzeit hinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende Wertanteil der baulichen und sonstigen Anlagen abzuzinsen und hinzuzuaddieren.