Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
ImmoFachwPrVAnlage 2 (zu § 6 Abs. 3)Muster
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
| Herr/Frau | |
| geboren am | in |
| hat am | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
| Punkte | Note | ||
| 1. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft | |||
| 2. Unternehmenssteuerung und Kontrolle | |||
| 3. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung | |||
| 4. Immobilienbewirtschaftung | |||
| 5. Bauprojektmanagement | |||
| 6. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit | |||
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am
in vor abgelegte Prüfung in dem
Handlungsbereich freigestellt.“)
| 7. Mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch) |
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum |
| Unterschrift(en) |
| (Siegel der zuständigen Stelle) |
Änderungsverlauf
-
26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.