Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

ImmoFachwPrV

§ 11 Übergangsvorschriften

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoFachwPrV/11#abs-1 (1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoFachwPrV/11#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

§ 10 § 12