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# Anlage 2 ImmoFachwPrV — (zu § 6 Abs. 3)Muster

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 122; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

```
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
```

Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

```
Herr/Frau
geboren am	in
hat am	die Prüfung zum anerkannten Abschluss
```

Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

```
	Punkte	Note
	1. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft		
	2. Unternehmenssteuerung und Kontrolle		
	3. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung		
	4. Immobilienbewirtschaftung		
	5. Bauprojektmanagement		
	6. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit		
```

(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am in vor abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich freigestellt.“)

```
	7. Mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch)		
```

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).

```
Datum
Unterschrift(en)
(Siegel der zuständigen Stelle)
```

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Zitiervorschlag: Anlage 2 ImmoFachwPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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