Gesetze / Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
ImmVermV§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/3#abs-1 (1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/3#abs-2 (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten Sachgebiete. Sie sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der Prüfling soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese Kenntnisse praktisch anwenden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/3#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben werden nach der Prüfung nicht veröffentlicht; sie stehen den Prüflingen nur während der Prüfungen zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/3#abs-4 (4) Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/3#abs-5 (5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/3#abs-6 (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im praktischen Teil der Prüfung können jedoch folgende Personen anwesend sein:
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/3#abs-7 (7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem der Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/3#abs-8 (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/3#abs-9 (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch Satzung.