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# § 15a ImSchZV (Brandenburg) — Übergangsregelung, Ermächtigung

Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die auf dieser Verordnung beruhende Zuständigkeit nachträglich geändert wird oder sich auf Grund der Änderung anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeitsveränderung ergibt; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung oder der im ersten Halbsatz genannten anderen Rechtsvorschriften.

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Zitiervorschlag: § 15a ImSchZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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