Gesetze / Landesrecht Sachsen / Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

IfSGZuVO

§ 6 Entschädigung bei Tätigkeitsverboten und bei behördlichen Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSGZuVO/6#abs-1 (1) Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das Portal www.amt24.sachsen.de zu übermitteln. § 56 Absatz 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSGZuVO/6#abs-2 (2) Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche nach § 65 des Infektionsschutzgesetzes ist die Behörde, die die Maßnahmen angeordnet hat oder der die Anordnung nach § 16 Absatz 7 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes zuzurechnen ist.

§ 5 § 7