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§ 6 IfSGZuVO (Sachsen) — Entschädigung bei Tätigkeitsverboten und bei behördlichen Maßnahmen

Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das Portal www.amt24.sachsen.de zu übermitteln. § 56 Absatz 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche nach § 65 des Infektionsschutzgesetzes ist die Behörde, die die Maßnahmen angeordnet hat oder der die Anordnung nach § 16 Absatz 7 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes zuzurechnen ist.