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ITSupFöVO2025

§ 5 Höhe der Zuweisung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/5#abs-1 (1) Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 100 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/5#abs-2 (2) Zuweisungen werden nur bis zur Höhe des jeweiligen Schulträgerbudgets gewährt und sind auf die tatsächlichen Ausgaben gemäß § 2 für im Kalenderjahr 2025 erbrachte Leistungen begrenzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/5#abs-3 (3) Das Schulträgerbudget setzt sich aus zwei Teilbudgets zusammen. Das Teilbudget „Lehrkräfte-Endgeräte“ bestimmt sich nach dem Verhältnis der Anzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Schuljahr 2024/2025 eines Schulträgers gemäß § 3 im Verhältnis zur Gesamtzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Schuljahr 2024/2025 aller Schulträger gemäß § 3, multipliziert mit 4 143 720 Euro. Das Teilbudget „Schüler-Endgeräte“ bestimmt sich nach dem Verhältnis der im Rahmen der RL Digitale Schulen und der Mobile-Endgeräte-Förderverordnung beschafften mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler eines Schulträgers gemäß § 3 im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Rahmen der RL Digitale Schulen und der Mobile-Endgeräte-Förderverordnung beschafften mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler aller Schulträger gemäß § 3, multipliziert mit 5 126 100 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/5#abs-4 (4) Die Anzahl und die Gesamtzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte nach Absatz 3 Satz 2 werden auf Grund der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2024/2025 ermittelt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/5#abs-5 (5) Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (Bewilligungsstelle) macht die Schulträgerbudgets auf ihrer Internetseite innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten der Verordnung bekannt.

§ 4 § 6