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ITSupFöVO2025

§ 6 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/6#abs-1 (1) Anträge auf Gewährung der Zuweisung sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung bei der Bewilligungsstelle elektronisch über deren Förderportal einzureichen. Ein Antrag auf Gewährung einer Zuweisung enthält folgende Angaben:

1. Höhe der beantragten Zuweisung,

2. Höhe der tatsächlichen Ausgaben gemäß § 2 von Leistungen, die im Kalenderjahr 2025 erbracht wurden, und

3. Erklärungen zur Erfüllung der in § 4 genannten Zuweisungsvoraussetzungen.

Ein Antrag beinhaltet zugleich immer auch den Antrag auf Auszahlung und den Verwendungsnachweis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/6#abs-2 (2) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung fest und zahlt diese innerhalb von einem Monat nach Einreichung eines Auszahlungsantrags gemäß Absatz 1 vollständig auf ein vom Zuweisungsempfänger zu benennendes Konto aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/6#abs-3 (3) Im Fall nachträglich festgestellter Mängel in den Angaben des Zuweisungsempfängers gemäß Absatz 1 Satz 2 oder eines Verstoßes gegen eine mit dem Zuweisungsbescheid verbundene Auflage gelten die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.

§ 5 § 7