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§ 5 ITSupFöVO2025 (Sachsen) — Höhe der Zuweisung

IT-Support-Förderverordnung 2025

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 100 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben.

(2) Zuweisungen werden nur bis zur Höhe des jeweiligen Schulträgerbudgets gewährt und sind auf die tatsächlichen Ausgaben gemäß § 2 für im Kalenderjahr 2025 erbrachte Leistungen begrenzt.

(3) Das Schulträgerbudget setzt sich aus zwei Teilbudgets zusammen. Das Teilbudget „Lehrkräfte-Endgeräte“ bestimmt sich nach dem Verhältnis der Anzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Schuljahr 2024/2025 eines Schulträgers gemäß § 3 im Verhältnis zur Gesamtzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Schuljahr 2024/2025 aller Schulträger gemäß § 3, multipliziert mit 4 143 720 Euro. Das Teilbudget „Schüler-Endgeräte“ bestimmt sich nach dem Verhältnis der im Rahmen der RL Digitale Schulen und der Mobile-Endgeräte-Förderverordnung beschafften mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler eines Schulträgers gemäß § 3 im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Rahmen der RL Digitale Schulen und der Mobile-Endgeräte-Förderverordnung beschafften mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler aller Schulträger gemäß § 3, multipliziert mit 5 126 100 Euro.

(4) Die Anzahl und die Gesamtzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte nach Absatz 3 Satz 2 werden auf Grund der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2024/2025 ermittelt.

(5) Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (Bewilligungsstelle) macht die Schulträgerbudgets auf ihrer Internetseite innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten der Verordnung bekannt.