(1) Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 100 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben.
(2) Zuweisungen werden nur bis zur Höhe des jeweiligen Schulträgerbudgets gewährt und sind auf die tatsächlichen Ausgaben gemäß § 2 für im Kalenderjahr 2025 erbrachte Leistungen begrenzt.
(3) Das Schulträgerbudget setzt sich aus zwei Teilbudgets zusammen. Das Teilbudget „Lehrkräfte-Endgeräte“ bestimmt sich nach dem Verhältnis der Anzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Schuljahr 2024/2025 eines Schulträgers gemäß § 3 im Verhältnis zur Gesamtzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Schuljahr 2024/2025 aller Schulträger gemäß § 3, multipliziert mit 4 143 720 Euro. Das Teilbudget „Schüler-Endgeräte“ bestimmt sich nach dem Verhältnis der im Rahmen der RL Digitale Schulen und der Mobile-Endgeräte-Förderverordnung beschafften mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler eines Schulträgers gemäß § 3 im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Rahmen der RL Digitale Schulen und der Mobile-Endgeräte-Förderverordnung beschafften mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler aller Schulträger gemäß § 3, multipliziert mit 5 126 100 Euro.
(4) Die Anzahl und die Gesamtzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte nach Absatz 3 Satz 2 werden auf Grund der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2024/2025 ermittelt.
(5) Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (Bewilligungsstelle) macht die Schulträgerbudgets auf ihrer Internetseite innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten der Verordnung bekannt.