Gesetze / Landesrecht Sachsen / IT-Support-Förderverordnung 2025

ITSupFöVO2025

§ 4 Zuweisungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/4#abs-1 (1) Eine Zuweisung erfolgt nur für Ausgaben von Leistungen, die im Kalenderjahr 2025 erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/4#abs-2 (2) Zuweisungen werden nur gewährt, wenn vom Zuweisungsempfänger die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITSupF%C3%B6VO2025/4#abs-3 (3) Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.

§ 3 § 5