(1) Eine Zuweisung erfolgt nur für Ausgaben von Leistungen, die im Kalenderjahr 2025 erbracht wurden.
(2) Zuweisungen werden nur gewährt, wenn vom Zuweisungsempfänger die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden.
(3) Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.