Gesetze / Landesrecht Sachsen / IT-Support-Förderverordnung 2025
ITSupFöVO2025§ 3 Zuweisungsempfänger
Stand: 26.08.2026
Zuweisungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.