Zuweisungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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Zuweisungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.