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§ 3 ITSupFöVO2025 (Sachsen) — Zuweisungsempfänger

IT-Support-Förderverordnung 2025

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuweisungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.