Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
IT-NetzG§ 5 Vergabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/5?asof=2020-07-01#abs-1 (1) Hinsichtlich des Verbindungsnetzes ist gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder einschließlich der mittelbaren Bundes- und Landesverwaltung einevom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu bestimmende Bundesbehörde. Der Bund kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Verbindungsnetzes beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/5?asof=2020-07-01#abs-2 (2) Der Bund stellt die Vergabeunterlagen im Benehmen mit einem vom Koordinierungsgremium eingesetzten Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern fertig. Den Ländern wird zu ihrer Beteiligung rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen Einsicht in die Entwürfe der Vergabeunterlagen gewährt; dabei ist der Schutz vertraulicher Dokumente durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.