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# § 4 IT-NetzG — Beschlüsse über das Verbindungsnetz

Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:

- 1. die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,

- 2. die anzubietenden Anschlussklassen,

- 3. das Minimum anzubietender Dienste,

- 4. die Anschlussbedingungen,

- 5. die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,

- 6. das Verfahren bei Eilentscheidungen.

(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.

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Zitiervorschlag: § 4 IT-NetzG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/4

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