§ 61 Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/61#abs-1 (1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/61#abs-2 (2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.