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§ 61 IStGHG — Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)

IStGH-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.

(2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.