§ 71 Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.