Gesetze / IStGH-Gesetz

IStGHG

§ 71 Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.

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