Gesetze / IStGH-Gesetz

IStGHG

§ 31 Beistand

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist spätestens nach seiner ersten Vernehmung nach § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 30 § 32