§ 31 Beistand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist spätestens nach seiner ersten Vernehmung nach § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.